Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

§ 36 Internationales Übereinkommen zum SchutzHoheitsgebiete

ARTIKEL 36

In forceOfficial text

(1) Jeder Staat kann in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär schriftlich notifizieren, daß diese Akte auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete anwendbar ist.

(2) Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben oder eine solche Notifikation vorgenommen hat, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, daß diese Akte auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete nicht mehr anwendbar ist.

(3) a) Jede gemäß Absatz 1 abgegebene Erklärung wird gleichzeitig mit der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt, in deren Urkunde sie enthalten war, und jede Notifikation gemäß jenem Absatz wird drei Monate nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.

b) Jede Notifikation gemäß Absatz 2 wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.