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Hebammen-Gremialwahlordnung · Hebammen-Gremialwahlordnung

§ 28 Hebammen-GremialwahlordnungEinberufung zur konstituierenden Sitzung

5. ABSCHNITT

In forceOfficial text

(1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens, hat die abtretende Präsidentin/ der abtretende Präsident oder die abtretende Vizepräsidentin/der abtretende Vizepräsident die gewählten Mitglieder des Gremialvorstandes zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(2) In der konstituierenden Sitzung führt das Mitglied des Gremialvorstandes mit dem höchsten Lebensalter den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs gewählte Mitglieder des Gremialvorstandes anwesend sind.