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TNRSG · Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

§ 5c TNRSGKennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse

In forceOfficial text

(1) Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses hat den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:

„Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“

(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis des Abs. 1 hat den Anforderungen des § 5 Abs. 7 zu entsprechen. Der Text dieses Warnhinweises hat parallel zum Haupttext auf der für den Warnhinweis vorgesehenen Fläche zu verlaufen. Außerdem muss er

1. auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und

2. mindestens 30 % der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen.