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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

§ 3 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop

Zuständigkeiten

In forceOfficial text

(1) Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:

–

auf der Seite der Republik Österreich:

der Bundesminister für Inneres und die Vorarlberger Landesregierung;

–

auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein:

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.

(2) Die im Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01