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Pflanzgutverordnung · Pflanzgutverordnung

§ 9 PflanzgutverordnungAnerkennung von Pflanzgut

In forceOfficial text

Ein Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen, dass eine Vegetationsprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung des Bodens durchgeführt werden kann.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-05-05