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GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

§ 16 GuKGKompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

2. Abschnitt Berufsbild und Kompetenzbereich

In forceOfficial text

(1) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.

(2) Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.

(3) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei

1. Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

2. dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,

3. der Gesundheitsberatung,

4. der interprofessionellen Vernetzung,

5. dem Informationstransfer und Wissensmanagement,

6. der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,

7. der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,

8. der ethischen Entscheidungsfindung,

9. der Förderung der Gesundheitskompetenz.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-08-02