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GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

§ 85 GuKGBerufsberechtigung

2. Abschnitt

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die

1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,

3. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und

5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.

(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-01-01