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IG-L · Immissionsschutzgesetz – Luft

§ 22 IG-LVerkehrsbedingte Emissionen

6. Abschnitt Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

In forceOfficial text

Zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts beitragen, können von der Bundesregierung verkehrsspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1. Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur (zB Kombinierter Verkehr, integrierte Verkehrsachsen),

2. ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe,

3. Reduktion der Transporterfordernisse durch Maßnahmen, die die Notwendigkeit für Ortswechsel und insbesondere die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken reduzieren.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-08-19