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IG-L · Immissionsschutzgesetz – Luft

§ 28 IG-LVölkerrechtliche Vereinbarungen

8. Abschnitt Grenzüberschreitende Immissionen

In forceOfficial text

(1) Zur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts im Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.

(2) Beim Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-08-19