IG-L · Immissionsschutzgesetz – Luft
§ 31a IG-LAmtsrevision
9. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß § 30 Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.