IG-L · Immissionsschutzgesetz – Luft
§ 35 IG-LGeschlechtsneutrale Bezeichnungen
9. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Amendment history
- In Kraft seit 2006-03-17