SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997
§ 31 SaatG 1997Pflichten der Berechtigten
7. Abschnitt Standardsaatgut
Die gemäß § 30 Berechtigten haben
1. die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,
2. die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten
a) Kontrollen des Feldbestandes oder
b) die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
unentgeltlich zu dulden und
3. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.
Amendment history
- In Kraft seit 2002-07-20