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SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997

§ 60 SaatG 1997Verlängerung der Sortenzulassung

2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren

In forceOfficial text

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn

1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und

2. die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

(3) Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.

(4) Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-07-20