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SMG · Suchtmittelgesetz

§ 20 SMG

3. Hauptstück Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen

In forceOfficial text

Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Organs die Orte zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Drogenausgangsstoffen stattfindet, und den mit der Überwachung beauftragten Organen den Zutritt zu diesen zu gestatten, Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-12-20