§ 27 Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Maßnahmen zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens
Artikel 27
Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und beschließt Verfahren sowie institutionelle Mechanismen zur Lösung von Fragen, die sich in bezug auf die Durchführung des Übereinkommens ergeben.