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Bekämpfung der Wüstenbildung in den von · Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

§ 35 Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Vorläufige Regelungen

Artikel 35

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Bis zum Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien werden die in Artikel 23 genannten Sekretariatsaufgaben vorläufig durch das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/188 vom 22. Dezember 1992 eingesetzte Sekretariat übernommen.