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Bekämpfung der Wüstenbildung in den von · Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

§ 38 Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Rücktritt

Artikel 38

In forceOfficial text

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.