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Übereinkommen über weiträumige grenzüber · Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4)

§ 17 Übereinkommen über weiträumige grenzüberRücktritt

Artikel 17

In forceOfficial text

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrter gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.