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ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998

§ 162 ÄrzteG 1998

6. Abschnitt

In forceOfficial text

Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-12-01