ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 201 ÄrzteG 1998
7. Hauptstück
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.