ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 46 ÄrzteG 1998Dienstort
3. Abschnitt
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (§ 31), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) seinen Dienstort bekanntzugeben.