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ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998

§ 76 ÄrzteG 1998Wahlordnung

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:

1. das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,

2. die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,

3. die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2,

4. die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),

5. die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,

6. allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).

Amendment history
  • In Kraft seit 2006-01-01