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ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998

§ 80a ÄrzteG 1998Erweiterte Vollversammlung

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen

In forceOfficial text

(1) Die Erweiterte Vollversammlung besteht aus

1. den Mitgliedern der Vollversammlung und

2. den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt. Näheres ist in der Wahlordnung zu bestimmen.

(2) Für die Erweiterte Vollversammlung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Vollversammlung anzuwenden.