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ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998

§ 88 ÄrzteG 1998Angelobung

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen

In forceOfficial text

Der Präsident sowie die Vizepräsidenten und Kurienobmänner haben nach ihrer Wahl in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2001-08-11