Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998

§ 96a ÄrzteG 1998

3. Abschnitt Wohlfahrtsfonds

In forceOfficial text

In der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, kann für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag vorgeschrieben werden.