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Giftinformations-Verordnung 1999 · Giftinformations-Verordnung 1999

§ 7 Giftinformations-Verordnung 1999Mitteilungspflicht bei Vergiftungen

In forceOfficial text

(1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren.

(2) Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.

(3) Sie hat

1. bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer Behandlung,

2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,

3. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß

unverzüglich zu erfolgen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2005 )

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  • In Kraft seit 2005-09-08