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GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 41 GuK-AVPraktische Diplomprüfung

3. Abschnitt Diplomprüfung

In forceOfficial text

(1) Die praktische Diplomprüfung ist unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (§ 23) vor einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, der Mitglied der Diplomprüfungskommission ist, sowie einem weiteren Mitglied der Diplomprüfungskommission an Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Personen abzulegen.

(2) Der Ablauf der praktischen Diplomprüfung ist in der Schulordnung festzulegen.