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EisBG · Eisenbahnbuchgesetz

§ 52 EisBG§. 52. Paragraph 52,

2. Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.

In forceOfficial text

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bücherliche Sicherung der Pfandrechte werden die übrigen Rechte der Eisenbahn-Prioritätsbesitzer, und insbesondere ihre Ansprüche auf die vom Staate garantirten Einkünfte nicht berührt.