§ 52 EisBG§. 52. Paragraph 52,
2. Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bücherliche Sicherung der Pfandrechte werden die übrigen Rechte der Eisenbahn-Prioritätsbesitzer, und insbesondere ihre Ansprüche auf die vom Staate garantirten Einkünfte nicht berührt.