Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen · Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
§ 111 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen
Siebenter Abschnitt.
Die Vorschrift des § 110 findet keine Anwendung, wenn nur der Anteil eines Miteigentümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet.