Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen · Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
§ 121 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen
Neunter Abschnitt.
Zuständig für die Eintragung ist das Registergericht des Heimatortes des Schiffes.
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen · Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Neunter Abschnitt.
Zuständig für die Eintragung ist das Registergericht des Heimatortes des Schiffes.