Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen · Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
§ 34 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen
Vierter Abschnitt.
Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit (§ 33) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer an den Vertrag nicht länger gebunden und befugt, von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. Hierdurch wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld (§§ 30, 31) nicht berührt.