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Übereinkommen und Statut über das Regime · Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

§ 2 Übereinkommen und Statut über das Regime

Artikel 2.

In forceOfficial text

Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.