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Binnenschiffahrtssachen – Verfahren · Binnenschiffahrtssachen – Verfahren

§ 3 Binnenschiffahrtssachen – Verfahren

In forceOfficial text

§ 3

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung über die Zuständigkeit ist zuständig:

im

Fall des § 1 Nr. 1 nur das Gericht, in dessen Bezirk sich der Vorfall ereignet hat;

im

Fall des § 1 Nr. 2 nur das Gericht des Erfüllungsorts;

im

Fall des § 1 Nr. 3 nur das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung bewirkt oder die Hilfe geleistet worden ist.

(2) Hat sich die den Anspruch begründende Tatsache auf einem Binnengewässer zwischen zwei deutschen Ufern ereignet, so sind die Schiffahrtsgerichte beider Ufer zuständig.