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Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 83 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 83 Paragraph 83

Achter Abschnitt Schlußvorschriften

In forceOfficial text

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Angleichung des bisherigen Rechtszustandes an den neuen Rechtszustand erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Er wird insbesondere ermächtigt, die Vorschriften über das Eintragungsverfahren in einer Schiffsregisterordnung zusammenzufassen und die Rechtsverhältnisse der Reederei (§§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs) neu zu regeln.