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MEG · Maß- und Eichgesetz

§ 29 MEG

Abschnitt B

In forceOfficial text

Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-06-20