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Bundesgesetz über die Einhebung eines Wo · Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

§ 4 Bundesgesetz über die Einhebung eines WoEinhebung und Abfuhr der Beiträge.

In forceOfficial text

(1) Die Beiträge des Dienstnehmers (Heimarbeiters) sind bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Beiträge.

(2) Dienstnehmer, die Barlohn nicht unmittelbar vom Dienstgeber erhalten, haben den Beitrag wöchentlich an den Dienstgeber abzuführen.

(3) Bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle ist der vom Dienstgeber einbehaltene oder an ihn abgeführte Beitrag des Dienstnehmers ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut. Der Beitrag des Dienstnehmers gilt als im Abzugswege einbehalten, wenn dem Dienstnehmer nur das um seinen Beitrag verkürzte Entgelt ausbezahlt wurde.