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Bundesgesetz über die Einhebung eines Wo · Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

§ 7 Bundesgesetz über die Einhebung eines Wo

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Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung sowie bei den in § 6 genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.