Luftverkehrsabkommen (Luxemburg) · Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)
§ 3 Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)Artikel III. Artikel römisch drei.
Die Tarife werden in angemessener Höhe unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, eines normalen Gewinnes und der Eigentümlichkeiten der Luftverkehrslinie, insbesondere der Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsverhältnisse, festgesetzt.