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Abkommen über den Straßenverkehr · Abkommen über den Straßenverkehr

§ 33 Abkommen über den Straßenverkehr

Artikel 33

In forceOfficial text

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragsstaates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.