Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 104 EisbGErforderlichkeit einer Genehmigung zur Inbetriebnahme

4. Abschnitt Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen

In forceOfficial text

Für die Inbetriebnahme neuer Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, erneuerter oder aufgerüsteter bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist eine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich. Für die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist dann keine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich, wenn die Behörde gemäß § 107 entschieden hat, dass eine solche nicht erforderlich ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-12-23