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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 14f EisbGErlöschen der Konzession

1. Hauptstück Konzession

In forceOfficial text

Die Konzession erlischt:

1. mit Zeitablauf;

2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist, durch Erklärung der Behörde bei dauernder Einstellung (§ 28 Abs. 6) oder bei Konzessionsentziehung;

3. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.