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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 186 EisbGBegriffsbestimmung

2. Hauptstück Nationale Vorschriften

In forceOfficial text

Nationale Vorschriften im Sinne dieses Gesetzesteils sind rechtlich verbindliche Normen, in denen die die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf Eisenbahnen betreffende Anforderungen, insbesondere technische Anforderungen, enthalten sind und die für Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder für Dritte gelten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-12-23