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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 192 EisbGHilfe für Unfallopfer

3. Hauptstück Sicherheitsmanagementsystem

In forceOfficial text

Nach einem schweren Unfall haben die daran beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen den Fahrgästen, die Opfer des schweren Unfalls geworden sind, Hilfe anzubieten, bestehend in der Unterstützung bei Beschwerdeverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2021/782 und anderen in einem solchen Zusammenhang eingerichteten unionsrechtlichen Beschwerdeverfahren, und unter anderem bestehend in der Leistung psychologischer Hilfe für diese Fahrgäste und deren Familienangehörige.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-20