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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 205 EisbGEntscheidungspflicht

5. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung

In forceOfficial text

Die Behörde hat über Anträge auf Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden. Im Ermittlungsverfahren können auch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Sachverständige bestellt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-12-23