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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 220 EisbGTeilsysteme

12. Teil Aufsicht

In forceOfficial text

Die Behörde hat die Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, auf die der 8. Teil anzuwenden ist, zu beaufsichtigen und sicherzustellen, dass diese Teilsysteme den grundlegenden Anforderungen genügen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-12-23