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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 31c EisbGMündliche Verhandlung

1. Abschnitt Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

In forceOfficial text

Der Bauentwurf ist vor einer mündlichen Verhandlung durch mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch das Bauvorhaben berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann die Auflagefrist bis auf fünf Tage abkürzen, wenn dies aus dringenden öffentlichen Interessen geboten ist.