§ 33 EisbGZulässigkeit einer Bauartgenehmigung
2. Unterabschnitt Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen
Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder die Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.
Amendment history
- In Kraft seit 2024-07-20