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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 60 EisbGEntziehung von Zugtrassen

1. Abschnitt Allgemeines

In forceOfficial text

Die Zuweisungsstelle ist berechtigt, durch einseitige, schriftliche und empfangsbedürftige Erklärung solche zugewiesenen Zugtrassen zu entziehen, auf denen der Zugangsberechtigte innerhalb der letzten drei Monate sein Zugangsrecht auf Grund von Umständen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, nicht ausgeübt hat.