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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 84b EisbGKonsultierung von Nutzern

7. Teil Regulierungsbehörde

In forceOfficial text

Die Schienen-Control Kommission hat Vertreter der Nutzer von Dienstleistungen in den Bereichen Schienengütertransport und Schienenpersonenverkehr regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre zu konsultieren, um Kenntnis über deren Ansichten zur Entwicklung des Schienenverkehrsmarktes zu erlangen.