§ 87 EisbGZweck
1. Hauptstück Geltungsbereich, Zweck
Zweck dieses Gesetzesteiles ist die Sicherstellung der Interoperabilität der vom Geltungsbereich dieses Gesetzesteiles erfassten Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge.
Amendment history
- In Kraft seit 2020-12-23